Würdigung durch die Kammer Es kann auch bezüglich der Beweiswürdigung zu den Aussagen von I.________ vorab auf die ausführlichen, sorgfältigen und umfassenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Diese ist nachvollziehbar zum Schluss gelangt, dass auf die Aussagen von I.________ abgestellt werden kann. So weist die Vorinstanz völlig zu Recht darauf hin, dass es angesichts der Deliktserie seitens von I.________ widersinnig wäre, den Beschuldigten nur wegen eines Sachverhalts zu Unrecht zu belasten. Daneben ist für die Kammer nicht ersichtlich, weswegen I.________ den Beschuldigten überhaupt fälschlicherweise belasten sollte.