1098 Z. 54). Er könne sich nicht mehr an das Gesicht des Opfers erinnern, aber er glaube, dass dieses erste Opfer als Privatkläger im Gerichtssaal anwesend gewesen sei (pag. 1909 Z. 27). Damit könne eine Verwechslung mit den Ereignissen vor der Reitschule, bei welchen der Beschuldigte interveniert habe, ausgeschlossen werden. Diese hätten sich nicht in 10-minütiger Entfernung von der Reitschule entfernt zugetragen und auch die beiden Afghanen, die sich dort gestritten hätten, dürften sich im Aussehen klar von den im Gerichtssaal anwesenden Privatklägern unterschieden haben. 8.3.2 Würdigung durch die Kammer