Sie seien für das Beweisverfahren von vorrangiger Relevanz. Mit seinen Aussagen belaste er den Beschuldigten hinsichtlich einer Mitwirkung beim ersten Überfall. Gleichzeitig entlaste er ihn aber in Bezug auf die weiteren angeklagten Raubüberfälle. Es sei weiter festzuhalten, dass I.________ diesen «ersten Vorfall», bei welchem der Beschuldigte dabei gewesen sein soll, klar von der Auseinandersetzung vor der Reitschule unterschieden habe. Der «erste Vorfall» habe sich nach seiner Darstellung in einer Distanz von ca. 10 Minuten von der Reitschule entfernt zugetragen (pag. 1098 Z. 54).