Diese klare Unterscheidung habe er anlässlich der Befragungen unmittelbar nach den fraglichen Ereignissen und auch noch mit bemerkenswerter Klarheit ein Jahr später vor der Vorinstanz gemacht. Wer jemanden mutwillig und ungerechtfertigt belasten wolle, dürfte kaum eine solche Unterscheidung vornehmen. I.________ habe sich im Verlaufe der Untersuchung offenbar entschlossen, die Ereignisse so zu schildern, wie sie sich abgespielt hätten, ohne sich selber oder andere dabei zu schonen. Seine Aussagen seien differenziert und glaubhaft. Sie seien für das Beweisverfahren von vorrangiger Relevanz.