Soweit er sich zur Rolle und zum Verhalten des Beschuldigten geäussert habe, könne daher nicht von einer Verwechslung ausgegangen werden. Auch für den weiteren Verlauf der Ereignisse habe er den Beschuldigten nicht pauschal belastet. I.________ habe wiederholt und ausdrücklich festgehalten, dass der Beschuldigte nur beim ersten Vorfall dabei gewesen sei und sich anschliessend wieder entfernt habe. Diese klare Unterscheidung habe er anlässlich der Befragungen unmittelbar nach den fraglichen Ereignissen und auch noch mit bemerkenswerter Klarheit ein Jahr später vor der Vorinstanz gemacht.