9 und an der Beute partizipiert habe. Differenziert habe er sich auch zur Beteiligung des Beschuldigten geäussert. Übereinstimmend mit ihm habe er ausgeführt, dass dieser vom Pfeffersprayeinsatz betroffen gewesen sei. Die Security habe ihm ins Gesicht gesprüht (pag. 1‘909 Z. 13). Dies mache deutlich, dass er den Beschuldigten während der Ereignisse vor der Reitschule wahrgenommen habe. Soweit er sich zur Rolle und zum Verhalten des Beschuldigten geäussert habe, könne daher nicht von einer Verwechslung ausgegangen werden.