Mit der Vorinstanz ist jedoch festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht als Täter identifizierte werden konnte. Daraus kann jedoch noch nichts zu Gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. Immerhin war es zur Tatzeit dunkel. Ausserdem hat C.________ trotz seiner guten Wahrnehmung «nur» drei der sechs Täter wiedererkannt, womit klar ist, dass der Beschuldigte ohne Weiteres Bestandteil der von C.________ unerkannt gebliebenen 50% der Gruppierung gewesen sein kann. 8.3 Aussagen von I.________ 8.3.1 Würdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz würdigte die Aussagen von I._____