8.2.2 Würdigung durch die Kammer Zu Recht hat die Vorinstanz die Aussagen der Opfer/Privatkläger als stimmig und reich an Details bezeichnet. Insbesondere die Aussagen von C.________ erscheinen in Anbetracht der Ausnahmesituation, in welcher er sich befand, erstaunlich. Unter Vorlage des Fototableaus (pag. 232 f.) hat er mit I.________, O.________ und P.________ drei Täter richtig bezeichnet, auch wenn er dies nur zögerlich tat, um niemanden unrechtmässig zu belasten (pag. 296 ff.). Diese drei Identifikationen zeigen klar, dass C.________ gut wahrgenommen hat, was um ihn herum geschah.