Es gebe auch Parallelen im geschilderten Tatvorgehen. Die in den Arztberichten festgehaltenen Verletzungen liessen sich mit den von den Opfern beschriebenen Ereignissen in Übereinstimmung bringen. Zusammenfassend seien ihre Aussagen für das vorliegende Beweisverfahren von Relevanz. Gerade zur Frage, ob der Beschuldigte bei den einzelnen Überfällen mitgewirkt habe, hätten sie sich aber nicht äussern können. Zu Gunsten des Beschuldigten könne zumindest festgehalten werden, dass ihn keiner der Männer auf den Fototableaus erkannt habe, was ihn allerdings aus den bereits genannten Gründen nicht zwingend entlaste.