_ erfolgte (ca. 1.45 Uhr), so stellt man fest, dass der Beschuldigte zu besagter Zeit etwa einen Alkoholwert von 0.60 Promille aufwies. Aufgrund dieses Wertes kann gesagt werden, dass der Beschuldigte zur Tatzeit zwar leicht angetrunken war, jedoch keine massive Alkoholisierung aufwies. Der Beschuldigte befand sich demnach körperlich und geistig noch in einem relativ guten Zustand. Dies ist insofern von Bedeutung, als von den einvernommenen Personen mehrfach ausgesagt wurde, dass an diesem Abend getrunken worden sei. Im Falle von I.________ resultiert nach der Rückrechnung ein Wert von ca. 0.90 Promille, bei O.___