Die objektiven Beweismittel alleine lassen keine eindeutigen Rückschlüsse auf eine mögliche Beteiligung des Beschuldigten an den Raubüberfällen zu. Ergänzend ist immerhin festzuhalten, dass der in der Tatnacht um 3.31 Uhr durchgeführte Atemlufttest des Beschuldigten einen Blutalkoholwert von 0.30 Promille ergab (pag. 209). Rechnet man diesen Wert zurück auf die Zeit, zu welcher der vorliegend Verfahrensgegenstand bildende Raubüberfall auf C.________ erfolgte (ca. 1.45 Uhr), so stellt man fest, dass der Beschuldigte zu besagter Zeit etwa einen Alkoholwert von 0.60 Promille aufwies.