Auch dieser Umstand erlaube aber keinen zwingenden Rückschluss auf eine Beteiligung. Dass Messer oder Waffen bei einer sich anbahnenden Polizeikontrolle vorsichtshalber weggeworfen würden, um sich nicht weitergehend in Schwierigkeiten zu bringen, sei grundsätzlich nachvollziehbar. 8.1.2 Würdigung durch die Kammer Der Würdigung der Vorinstanz schliesst sich die Kammer vorbehaltlos an. Die objektiven Beweismittel alleine lassen keine eindeutigen Rückschlüsse auf eine mögliche Beteiligung des Beschuldigten an den Raubüberfällen zu.