Weitergehend erlaubten die Sachbeweise keine eindeutigen Rückschlüsse auf eine Mitwirkung des Beschuldigten bei den Raubüberfällen, namentlich habe er kein Deliktsgut auf sich getragen. Dass er kurz vor der Anhaltung einen Gegenstand weggeworfen haben soll, laut Polizei mutmasslich das in der Nähe am Boden sichergestellte Messer, lasse ihn vordergründig als tatverdächtig erscheinen. Auch dieser Umstand erlaube aber keinen zwingenden Rückschluss auf eine Beteiligung.