8. Beweiswürdigung 8.1 Würdigung der objektiven Beweismittel 8.1.1 Würdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz führte aus, dass die Opfer/Privatkläger angegeben hätten, sie seien u.a mit Schlägen und Tritten zur Herausgabe von Wertgegenständen genötigt worden. Die Arztberichte untermauerten die geschilderte Gewalt. Die diagnostizierten Verletzungen gäben aber keine Hinweise auf eine mögliche Täterschaft und damit auf die Zusammensetzung der Gruppierung. Der Beschuldigte sei gemeinsam mit weiteren Männern nach einer Serie von Raubüberfällen angehalten worden, was grundsätzlich auf eine mögliche Beteiligung hinweise.