Auf eine erneute Wiedergabe wird verzichtet bzw. wird auf die einzelnen objektiven und subjektiven Beweismittel – soweit erforderlich – direkt im Rahmen der Beweiswürdigung eingegangen. Ergänzend zu den bereits erstinstanzlich vorliegenden Beweismitteln sind insbesondere die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhand- 7 lung hinzugekommen. Auf diese Aussagen wird – soweit erforderlich – ebenfalls direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung eingegangen.