VI.1.) und die erkennungsdienstlichen Daten (erstinstanzliches Dispositiv Ziff. VI.2.). Dabei verfügt die Kammer bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Da Rechtsanwalt B.________ sowohl in der Berufungserklärung als auch anlässlich der Berufungsverhandlung die Bestätigung der Übertretungsbussen von CHF 2‘500.00 beantragt hat, ist auch dieser Punkt mangels Beschwer in Rechtskraft erwachsen. Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten darf das Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden;