5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO]; SR 312.0). Mit Blick auf den Umfang der Berufung (dazu Ziff. 2 hiervor) ist vorab festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 22.8.2018 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als der Beschuldigte freigesprochen wurde von den Anschuldigungen des Raubes, angeblich bandenmässig sowie teilweise unter Offenbarung besonderer Gefährlichkeit begangen, u.a mit H.________ und I.________ am 19.11.2016 in Bern, z.N. von J._____