2. zu einer Landesverweisung von 6 Jahren; 3. zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten und den gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV. 5 Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 2. Es sei die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im Schengener Informationssystem anzuordnen.