15. Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens seien gerichtlich festzusetzen und vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen. 16. A.________ sei für die angemessene Ausübung seiner Verteidigungsrechte im Berufungsverfahren eine Entschädigung in der Höhe der noch einzureichenden Kostennote auszurichten. Die Generalstaatsanwaltschaft, v.d. Staatsanwältin N.________, stellte und begründete anlässlich der Berufungsverhandlung vom 2.7.2019 folgende Anträge (pag. 2508 ff.): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 22. August 2018 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich