16. Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen. Folglich gehen auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer im Rahmen des Tarifs von Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 1'500.00 festgelegten Gerichtsgebühr, vollumfänglich zulasten der Beschuldigten. 11 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I.