15. Erstinstanzliche Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus Gebühren der Staatsanwaltschaft von CHF 200.00 (pag. 9 und pag. 22) sowie der Vorinstanz von CHF 1'000.00 und belaufen sich auf insgesamt CHF 1'200.00. Sie sind vollumfänglich der Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen.