10 Die Vorinstanz hat die Busse unter Bezugnahme auf Ziff. 303.1 im Anhang 1 der Ordnungsbussenverordnung (OBV; SR 741.031) auf CHF 120.00 festgesetzt. Die Kammer erachtet eine Busse in dieser Höhe dem Gesamtverschulden der Beschuldigten als angemessen; insbesondere bestehen keine Umstände für ein Abweichen von dieser gesetzlich vorgesehenen Bussenhöhe. Die Busse wird daher auf CHF 120.00 festgelegt. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wird von der Kammer ebenfalls auf 2 Tage festgesetzt (vgl. Art.