Sie hätte die angegebene Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit auf 40 km/h erkennen und befolgen können und müssen, zumal der Innerortscharakter klar ersichtlich war. Sie handelte dabei zumindest fahrlässig. Die Beschuldigte hat sich damit der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit schuldig gemacht. Daran ändert nichts, dass dadurch keine Lebewesen zu Schaden kamen (vgl. pag. 218). Art. 90 Abs. 1 SVG ist als abstraktes Gefährdungsdelikt konzipiert und damit der Verstoss gegen Verkehrsvorschriften unabhängig davon strafbar, ob eine konkrete Unfallgefahr bewirkt wird.