12. Subsumtion Die Beschuldigte ist innerorts an einer Stelle, an welcher die Geschwindigkeit (gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 5 Verkehrsregelnverordnung [VRV; SR 741.11] i.V.m. Art. 22 Abs. 1 und Art. 108 der Signalisationsverordnung [SSV; SR 741.21]) mit entsprechender Signalisation auf 40 km/h beschränkt war, 7 km/h zu schnell gefahren. Als Fahrzeuglenkerin war sie von Gesetzes wegen verpflichtet, die Signalisation auf den Strassen zu beachten. Sie hätte die angegebene Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit auf 40 km/h erkennen und befolgen können und müssen, zumal der Innerortscharakter klar ersichtlich war.