11. Tatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung Wer Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt, wird nach Art. 90 Abs. 1 SVG mit Busse bestraft. Für die hier relevanten Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 SVG kann auf die korrekte inhaltliche Wiedergabe der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 185, S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).