9 Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung [VSKV-ASTRA; SR 741.013.1]) steht damit fest, dass die Beschuldigte 47 km/h anstelle der erlaubten und signalisierten 40 km/h gefahren war. Die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts ist nicht zu beanstanden; sie erweist sich weder als offensichtlich unrichtig noch beruht sie auf einer Rechtsverletzung. III. Rechtliche Würdigung