23). Nicht zu beanstanden ist schliesslich der Schluss der Vorinstanz, dass der Innerortscharakter der fraglichen Strecke, auf welcher eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h signalisiert war, deutlich zu erkennen war (enge Strasse, fehlenden Leitlinie, nahe Häuser, Kurve mit einem Fussgängerstreifen direkt nach der Messstelle; pag. 184, S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Gemessen wurde eine Geschwindigkeit von 52 km/h (pag. 19). Unter Berücksichtigung des Sicherheitsabzugs (bzw. der Geräte- und Messunsicherheit) bei Radarmessungen bis zu einem Messwert bis 100 km/h von 5 km/h (Art. 8 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 der