Dass diesem Ausdruck indes keine Gültigkeit als Eichzertifikat zukommt, ändert nichts an der Tatsache, dass das Dokument eindeutig auf das Bestehen eines gleichlautenden elektronischen Original-Eichzertifikats für das fragliche Radarmessmittel hinweist. In diesem Sinne kann vorliegend dem (ausgedruckten) Eichzertifikat auch nicht gestützt auf den darauf angebrachten Hinweis, wonach «[d]ieses elektronische Dokument […] nur in elektronischer Form gültig und überprüfbar» sei, die Beweiseignung abgesprochen werden, wie dies die Beschuldigte in ihrer Eingabe vom 7. Juni 2017 noch angedeutet hatte (vgl. pag. 23).