In Bezug auf Messmittel für die amtliche Geschwindigkeitskontrolle im Strassenverkehr sieht Art. 6 Abs. 2 Bst. a der Verordnung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) über Messmittel für Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachungen im Strassenverkehr (Ge- schwindigkeitsmessmittel-Verordnung; SR 941.261) grundsätzlich eine jährliche Nacheichung – durch das METAS oder ermächtigte Eichstellen (Art. 6 Abs. 1 Ge- schwindigkeitsmessmittel-Verordnung) – vor. Das betreffende Messgerät wurde gemäss dem Eichzertifikat am 13. Juni 2016 geeicht. Die Eichung war bis am 30. Juni 2017 gültig.