Auch für die Kammer steht aufgrund der augenfälligen Ähnlichkeit ausser Zweifel, dass die Beschuldigte die Fahrzeuglenkerin auf dem Radarfoto ist. Der Einwand der Beschuldigten, die gültige Eichung der Radaranlage sei nicht nachgewiesen, wurde schon im Einspracheverfahren vor der Staatsanwaltschaft vorgebracht (vgl. pag. 10) und ist damit vorliegend zulässig. Gemäss Art. 24 Abs. 1 der Messmittelverordnung (MessMV; SR 941.210)