8 10. Würdigung der Kammer Die Vorinstanz hat die Ähnlichkeit zwischen den Aufnahmen der Radaranlage und dem Foto der Beschuldigten in den Akten (u.a. pag. 163) sorgfältig und detailliert aufgezeigt (pag. 184, S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf kann verwiesen werden. Auch für die Kammer steht aufgrund der augenfälligen Ähnlichkeit ausser Zweifel, dass die Beschuldigte die Fahrzeuglenkerin auf dem Radarfoto ist.