9. Beweismittel Während sich die Beschuldigte in der Einvernahme vor der Vorinstanz nicht zum Vorwurf gemäss Strafbefehl geäussert hat und ihre Aussagen damit nichts zur Sachverhaltsermittlung beitragen, befinden sich relevante objektive Beweismittel in den Akten. Dazu kann vorab auf die Auflistung und die zutreffende inhaltliche Umschreibung der Vorinstanz (pag. 183, S. 7 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) verwiesen werden. Nebst dem Fallprotokoll über die gemessene Geschwindigkeitsüberschreitung (pag.