Die Beschuldigte bestreitet die Geschwindigkeitsüberschreitung insofern, als sie in der Berufungsbegründung – wie schon in der schriftlich begründeten Einsprache gegen den Strafbefehl (pag. 10 f.) – geltend macht, dass eine rechtsgenügliche Eichung des mobilen Geschwindigkeitsmessgeräts nicht bewiesen sei (pag. 217 f.).