Der Vorinstanz ist schliesslich beizupflichten, dass sie mit Blick auf die objektiven Beweismittel in den Akten auch ohne weitere Aussagen der Beschuldigten imstande war, materiell über die Anklage zu entscheiden (pag. 181 f., S. 5 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), sodass gemäss Art. 351 Abs. 1 StPO im Rahmen der Hauptverhandlung ein Urteil gefällt werden konnte. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung