7 macht worden war, nichts zu ändern. Insbesondere wirkt die in diesem Zusammenhang genannte angebliche Angst vor einer polizeilichen Eskalation abwegig, vor allem auch in Anbetracht der lobenden Worte, mit welchen die Beschuldigte das deeskalierende Verhalten des tagesverantwortlichen Polizisten erwähnt (vgl. pag. 216). Der Vorinstanz ist schliesslich beizupflichten, dass sie mit Blick auf die objektiven Beweismittel in den Akten auch ohne weitere Aussagen der Beschuldigten imstande war, materiell über die Anklage zu entscheiden (pag.