Da sie, nachdem die Vorfragen behandelt waren, den Verhandlungsort bzw. das Gerichtsgebäude – entgegen der wiederholten Aufforderung der Gerichtspräsidentin zu bleiben – unerlaubt verliess, durfte die Vorinstanz die Verhandlung ohne sie fortsetzen. Die von der Beschuldigten vorgebrachten Gründe, wieso sie auf die «Einladung» der Gerichtspräsidentin, wieder in den Gerichtssaal zu kommen, nicht reagiert habe, vermögen an diesen Konsequenzen des unerlaubten Verlassens des Verhandlungsortes, auf welche die Beschuldigte von der Gerichtspräsidentin wiederholt aufmerksam ge-