b StPO). Die Beschuldigte war damit zur Anwesenheit an der Hauptverhandlung verpflichtet (vgl. Art. 336 Abs. 1 Bst. b und Art. 205 Abs. 1 StPO). Da sie, nachdem die Vorfragen behandelt waren, den Verhandlungsort bzw. das Gerichtsgebäude – entgegen der wiederholten Aufforderung der Gerichtspräsidentin zu bleiben – unerlaubt verliess, durfte die Vorinstanz die Verhandlung ohne sie fortsetzen.