Ein Abwesenheitsverfahren nach Art. 366 StPO findet nicht statt und die Verhandlung wird fortgesetzt, wie wenn die Partei anwesend wäre, was auch nicht zu einer Verletzung irgendwelcher Parteirechte wie rechtliches Gehör oder Anwesenheit nach Art. 147 StPO führt (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 1'319 und N. 1'396). Die vorinstanzliche Verfahrensleitung ordnete die persönliche Teilnahme der Beschuldigten für die Hauptverhandlung an und lud sie mit Verfügung vom 20. September 2017 (Ziff. 3 Abs. 1, pag. 32 / pag. 47) vor (vgl. Art. 88 Abs. 1 Bst. b StPO).