7. Zum Fortgang der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Sind allfällige Vorfragen behandelt, so wird zur materiellen Behandlung der Anklage übergegangen, was gemäss Art. 340 Abs. 1 Bst. c StPO unter anderem zur Folge hat, dass die Parteien den Verhandlungsort nur noch mit Einwilligung des Gerichts verlassen dürfen. Verlässt eine Partei unerlaubterweise den Verhandlungsort, so wird die Verhandlung trotzdem fortgesetzt. Ein Abwesenheitsverfahren nach Art.