Darüber hinaus führt die Beschuldigte nicht aus und ist auch nicht ersichtlich, welche prozessrelevanten Fragen ihrerseits nicht behandelt worden wären. Soweit die Beschuldigte von einem eigentlichen (Gegen-)Fragerecht in ihrer Einvernahme ausgeht, verkennt sie, dass die Durchführung der Einvernahme einzig Sache der Verfahrensleiterin ist (vgl. Art. 341 Abs. 1 StPO) und, da es der Verfahrensleiterin oblag, die beschuldigte Person eingehend (zur Person, zur Anklage und zu den Ergebnissen des Vorverfahrens) zu befragen (vgl. Art. 341 Abs. 3 StPO), auch nur sie die Fragen zu stellen hatte.