76 Abs. 4 StPO keinen Anspruch auf audiovisuelle Dokumentation verleiht (vgl. NÄPFLI, Basler Kommentar, a.a.O., N. 17 zu Art. 76 StPO). Als Partei kam der Beschuldigten gestützt auf Art. 339 Abs. 2 und 4 StPO grundsätzlich das Recht zu, Vor- und Zwischenfragen aufzuwerfen, wovon sie auch Gebrauch machte. Die Vorfragen der Beschuldigten wurden, soweit relevant, behandelt und beantwortet (vgl. pag. 171, z.B. hinsichtlich der Abwesenheit der Staatsanwaltschaft). Darüber hinaus führt die Beschuldigte nicht aus und ist auch nicht ersichtlich, welche prozessrelevanten Fragen ihrerseits nicht behandelt worden wären.