6 werden. Mit ihrem eigenmächtigen Verlassen des Verhandlungsortes ohne Einwilligung des Gerichts im Wissen darum, dass die Verhandlung gleichwohl fortgesetzt wird, hat die Beschuldigte auch klar ihre Weigerung zum Ausdruck gebracht, die entsprechenden Handlungen noch vorzunehmen. Die Kritik der Beschuldigten am Protokoll der Einvernahme vor der Vorinstanz geht damit fehl. Soweit die Beschuldigte wiederum eine Einvernahme mit Ton- und Bildaufnahmen verlangt, ist darauf hinzuweisen, dass die StPO dies nicht vorschreibt und Art. 76 Abs. 4 StPO