Im Übrigen verlangt Art. 78 Abs. 5 StPO die erwähnten Formalien nicht in jedem Fall, sondern lässt, wenn sich die einvernommene Person weigert, das Protokoll durchzulesen oder zu unterzeichnen, genügen, dass diese Weigerung und die dafür angegebenen Gründe im Protokoll vermerkt