76 f. StPO), die vorliegend eingehalten sind. Der Einwand der Beschuldigten gegen das Protokoll erweist sich zudem als rechtsmissbräuchlich, war es doch gerade ihr prozessrechtswidriges Verhalten, welches dazu führte, dass die Einvernahme nicht ordnungsgemäss durchgeführt und abgeschlossen werden konnte. Dies nicht nur dadurch, dass die zur Anwesenheit verpflichtete Beschuldigte freiwillig, ohne Einwilligung des Gerichts, in Kenntnis der Konsequenzen und unter Verletzung von Art. 340 Abs. 1 Bst. c StPO den Gerichtssaal verliess (E. 7 unten).