Allerdings kann vorweg festgehalten werden, dass das dreiseitige Protokoll der Einvernahme mit der Beschuldigten überhaupt nur vereinzelt Aussagen von ihr enthält, welche aber nichts zur Sache beitragen und schon deshalb für die strafrechtliche Beurteilung gar nicht benötigt werden. Das Protokoll kommt materiell in weiten Teilen (z.B. Verbale über störendes Verhalten der Beschuldigten und der Zuschauerinnen und Zuschauer sowie über die sitzungspolizeilichen Verfahrenshandlungen) einem Verfahrensprotokoll gleich, für welches weniger strenge formelle Vorschriften bestehen (Art. 76 f. StPO), die vorliegend eingehalten sind.