Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2012 vom 22. Februar 2013 E. 1.4 mit Hinweisen). Allerdings kann vorweg festgehalten werden, dass das dreiseitige Protokoll der Einvernahme mit der Beschuldigten überhaupt nur vereinzelt Aussagen von ihr enthält, welche aber nichts zur Sache beitragen und schon deshalb für die strafrechtliche Beurteilung gar nicht benötigt werden.