216). Es trifft zwar zu, dass das Protokoll der Einvernahme mit der Beschuldigten in der Hauptverhandlung entgegen der Vorschrift in Art. 78 Abs. 5 Sätze 1 und 2 StPO der Beschuldigten nicht vorgelesen und auch nicht durch sie unterzeichnet wurde. Die Bestimmungen über die Protokollierung von Einvernahmen sind zwingender Natur und ihre Beachtung somit letztlich Erfordernis für die Verwertbarkeit der Aussage (vgl. Art. 141 Abs. 2 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2012 vom 22. Februar 2013 E. 1.4 mit Hinweisen).