richtssaals ermahnt hat, erweisen sich diese Massnahmen als verhältnismässig. Die entsprechenden Einwände der Beschuldigten gegen das Vorgehen der vorinstanzlichen Verfahrensleiterin sind unbegründet. 6.5 Weiter macht die Beschuldigte geltend, die Gerichtspräsidentin habe für sie unbequeme Aussagen einfach nicht zugelassen und sie, die Beschuldigte, habe keine Fragen stellen können, obwohl dieses Recht beiden Seiten zustehe. Zudem sei kein richtiges Protokoll geführt bzw. ihr dies zumindest nicht vorgelesen worden; deshalb verlange sie die «öffentliche Aufzeichnung als ordnungsgemässes Wort- Protokoll» (pag. 216).