Diese sitzungspolizeilichen Massnahmen der Verfahrensleiterin erfolgten damit keineswegs ohne Grund, sondern dienten der Wiederherstellung von Ruhe und Ordnung in der Verhandlung und richteten sich gegen die Personen, welche den Geschäftsgang störten. Angesichts dessen, dass die Verfahrensleiterin die Anwesenden schon zu Beginn der Verhandlung eindringlich und unter Hinweis auf mögliche Folgen auf die einzuhaltende Ruhe hingewiesen sowie die fehlbaren Zuschauerinnen und Zuschauer in der Folge wiederholt und dann auch unter expliziter Androhung der polizeilichen Räumung des Ge-