die entsprechenden Weisungen verletzen – wie auch das in Art. 15 Abs. 3 StPO in allgemeiner Weise verankerte Weisungsrecht des Gerichts gegenüber der (Gerichts-)Polizei bei hängigem Straffall – die Gewaltentrennung nicht. Aus dem Protokoll geht hervor, dass die Beschuldigte der Gerichtspräsidentin wiederholt ins Wort fiel und auch die anwesenden Zuschauerinnen und Zuschauer den Gang der Verhandlung wiederholt teils massiv störten und sich den Anweisungen der Verfahrensleiterin widersetzten.